Dienstag, 01. August 2023

Im Zuge der Stadtplatzsanierung wurde der Zebrastreifen auf unserem Stadtplatz abgeschafft. Immerhin erinnert noch ein schwarz-schwarzes Muster an die Überquerungshilfe. Wir sind der Meinung, dass die Entscheidung falsch war und werden die Diskussion darüber neu starten. Die Sinnhaftigkeit des Zebrastreifens ergibt sich aus zwei Verkehrszählungen:
Verkehrszählung 1, Donnerstag, 06.03.2020, 9.00 bis 10.00:
- Fahrzeugaufkommen: 458
- Fußgängerquerungen: 102
Verkehrszählung 2, Freitag, 28.07.2023, 9.00 bis 10.00:
- Fahrzeugaufkommen: 350
- Fußgängerquerungen: 223
Das erste Ziel ist es, per ausgelegten Unterschriftslisten zu erfahren, wie die Neumarkter Menschen darüber denken. Die Unterschriftslisten sind bereits so gestaltet, dass sie die Basis für ein Bürgerbegehren sind. Sehen wir eine positive Resonanz, werden wir die nächsten Schritte planen. Natürlich gibt es – wie in Deutschland üblich – jede Menge rechtliche Voraussetzungen, die wir nachfolgend näher beleuchten:
Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.
Erfüllt
Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind. (Definition Gehwege: beidseits der Straße, parallel zur Fahrbahn, baulich abgegrenzt)
Erfüllt (bauliche Abgrenzung durch anderen Bodenbelag auch ohne Bordstein gegeben)
Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden muss.
Erfüllt
Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung liegen.
Erfüllt (kein weiterer Fußgängerüberweg vorhanden)
Im Zuge von Grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden.
Erfüllt
In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden.
Erfüllt
Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
Erfüllt nach der Richtlinie für Fußgängerüberwege (R-FGÜ), siehe die Ergebnisse unserer Verkehrszählungen.
Tabelle 2: Einsatzbereiche für FGÜ
| Kfz/h Fg/h | 0-200 | 200-300 | 300-450 | 450-600 | 600-750 | über 750 |
| 0-50 | ||||||
| 50-100 | FGÜ möglich | FGÜ möglich | FGÜ empfohlen | FGÜ möglich | ||
| 100-150 | FGÜ möglich | FGÜ empfohlen | FGÜ empfohlen | |||
| über 150 | FGÜ möglich |
Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. Wo haltende Fahrzeuge, Bäume und andere Hindernisse am Straßenrand die Sichtweite einschränken, ist die Sicht z. B. durch in die Fahrbahn vorgezogene Aufstellflächen (Gehwegverbreiterungen) für und auf die Fußgänger sicher zu stellen. Für die Erkennbarkeit und die Sicht sind vor dem FGÜ im Zuge der Straße folgende Mindestentfernungen nach Tabelle 1 nachzuweisen:
| Kfz-Geschwindigkeit (Vzul) | ||
| 50 km/h | 30 km/h | |
| Erkennbarkeit von FGÜ | 100 m | 50 m |
| Sichtweite von und auf Warteflächen | 50 m | 30 m |
Die Tatsache, dass die R-FGÜ hier den rechtlichen Rahmen für den Fall der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Tempo 30 beschreibt, zeigt, dass ein Zebrastreifen bei dieser Geschwindigkeit rechtlich zulässig ist. Die Sichtweite kann auf dem Stadtplatz von Neumarkt-St. Veit sehr leicht erreicht werden. Hierfür müssten lediglich die Parkplätze etwas vom Straßenrand zurückversetzt werden. Die aktuelle Markierung der Parkplätze stößt derzeit auf vielseitige Kritik, weshalb hier wahrscheinlich sowieso Nachbesserungen zur besseren Sichtbarkeit nötig werden. Im Zuge einer solchen Maßnahme könnte die Parksituation im Falle der Anbringung des Zebrastreifens sehr leicht angepasst werden. Die mittleren Heranführungen von den Gehwegen zur Straße könnten in diesem Falle sinnvoll genutzt werden. Der Zebrastreifen sollte somit dorthin versetzt werden.
Das in Neumarkt vorgebrachte Argument, ein Zebrastreifen böte eine Scheinsicherheit, ist nicht nachvollziehbar. Allein in Berlin gibt es rund 1.000 Zebrastreifen, in München etwa 400. Mit dem Argument der Scheinsicherheit könnte man jede Ampel und jedes Verkehrsschild in Deutschland kritisch hinterfragen. Als Scheinsicherheit sehen wir eher die Heranführungen der Gehwege an die Straße.
Gerne können Sie uns Ihre Meinung unter netzwerk.nsv@gmail.com mitteilen.
Entdecken Sie mehr von Michael Behrens
Melden Sie sich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.
