Sonntag, 16. August 2026

Das Thema passt ziemlich gut zu meinem gestrigen Blog über den sächsischen Reparaturbonus. Sachsen bezuschusst die Reparatur von Elektrogeräten mit Steuergeld, während die Europäische Union inzwischen an einer ganz anderen Stelle ansetzt: Hersteller sollen bestimmte Produkte überhaupt reparierbar halten und Reparaturen auch nach Ablauf der Gewährleistung anbieten.
Die Idee dahinter ist schwer zu kritisieren. Wer kennt es nicht: An einem Gerät ist ein Teil für 30 Euro kaputt, aber eine Reparatur kostet 300 Euro oder ist überhaupt nicht vorgesehen. Also wandert ein ansonsten funktionierendes Gerät auf den Müll und für 600 Euro wird ein neues gekauft. Wirtschaftlich muss jeder Käufer für sich selbst entscheiden, was er tut. Ökologisch ist das für den Erdball der reinste Wahnsinn.
Also hat die EU das „Recht auf Reparatur“ erfunden. Wobei „erfunden“ etwas übertrieben ist. Menschen haben Geräte schon repariert, als Telefone noch Wählscheiben hatten und man eine Waschmaschine nicht über WLAN mit einer App verbinden musste.
Seit wann gibt es das EU-Recht auf Reparatur?
Grundlage ist die ‚EU-Richtlinie 2024/1799 ‚zur Förderung der Reparatur von Waren. Sie trat am 30. Juli 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Deutschland war dabei erwartungsgemäß nicht übermäßig früh dran. Der Bundestag beschloss das deutsche Umsetzungsgesetz am 25. Juni 2026. Am 10. Juli 2026 passierte es den Bundesrat. Das klingt zunächst nach einer einfachen Regel: Kaputtes Gerät, Hersteller muss reparieren. So einfach ist es natürlich nicht. Wir befinden uns schließlich im europäischen Verbraucherrecht.
Nicht jedes kaputte Gerät fällt unter das Reparaturrecht
Das „Recht auf Reparatur“ bedeutet keineswegs, dass der Hersteller künftig jeden Toaster, Föhn, Computer oder jede elektrische Zahnbürste bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag wieder zusammenflicken muss. Die Reparaturverpflichtung gilt nur für Waren, für die aufgrund anderer EU-Rechtsakte bereits Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen. Genau darauf verweist Artikel 5 der Richtlinie. Nach Angaben des Bundesumweltministeriums gehören derzeit dazu unter anderem:
- Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner
- Geschirrspüler
- Kühlgeräte
- elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets
- Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel.
Die Liste kann erweitert werden. Wenn die EU für weitere Produktgruppen Anforderungen an die Reparierbarkeit erlässt, kann die Kommission diese Rechtsakte in den Anhang der Reparaturrichtlinie aufnehmen. Das Ganze ist also eher ein wachsendes Reparaturrecht als ein großer Knall, nach dem plötzlich alles repariert werden muss.
Was muss ein Hersteller tatsächlich tun?
Bei den erfassten Produkten kann ein Verbraucher vom Hersteller eine Reparatur verlangen. Die muss entweder kostenlos oder zu einem angemessenen Preis erfolgen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt werden. Der Hersteller darf dafür natürlich einen Reparaturdienst oder eine Werkstatt beauftragen.
Eine kostenlose Reparatur außerhalb der Gewährleistung schenkt uns Brüssel also nicht. Wer nach sechs Jahren mit seiner defekten Waschmaschine beim Hersteller erscheint, bekommt nicht automatisch einen Monteur samt Ersatzteil zum Nulltarif.
Das Wort „angemessen“ dürfte allerdings noch für interessante Diskussionen sorgen. Denn wann ist ein Reparaturpreis angemessen? Wenn die Reparatur eines 600-Euro-Gerätes 200 Euro kostet? Bei 300 Euro? Oder auch noch bei 450 Euro? Wie soll ich das in der Praxis einschätzen? Ich bekomme einen Kostenvoranschlag und lege ihn dann meinem Anwalt zur Prüfung vor?
Die Richtlinie formuliert immerhin ein wichtiges Prinzip: Der Hersteller darf eine Reparatur nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen. Eine Reparatur darf verweigert werden, wenn sie unmöglich ist. Dass ein Ersatzteil teuer ist, reicht nach den Erwägungsgründen der Richtlinie als Begründung nicht aus.
Ersatzteile dürfen nicht zur eingebauten Reparaturbremse werden
Besonders interessant finde ich die Regelungen über Ersatzteile und Werkzeuge. Hersteller, die für die betroffenen Waren Ersatzteile und Werkzeuge bereitstellen müssen, sollen dafür angemessene Preise verlangen. Der Preis darf nicht so hoch angesetzt werden, dass dadurch der Zugang zu Ersatzteilen faktisch verhindert und die Reparatur unattraktiv gemacht wird.
Das trifft einen wesentlichen Punkt des Problems. Ein Gerät ist schließlich theoretisch reparierbar, wenn ein Ersatzteil existiert. Praktisch hilft mir das wenig, wenn das Ersatzteil 280 Euro kostet und ein vergleichbares Neugerät für 350 Euro im Laden steht.
Auch technische Tricks, die Reparaturen verhindern, geraten ins Visier. Hersteller dürfen grundsätzlich keine Vertragsklauseln sowie Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die Reparaturen entgegenstehen, sofern dafür nicht legitime und objektive Gründe bestehen. Legitime und objektive Gründe… Was ist heutzutage schon objektiv. Eine objektive Wahrheit ist es, dass die Erde rund ist. Danach wird es aber schon kritisch.
Damit wird das Thema auch für Smartphones interessant. Denn dort reicht es längst nicht mehr, mechanisch einen Akku oder ein Display einzubauen. Hardware und Software können miteinander gekoppelt sein.
Smartphones und Tablets haben bereits eigene Regeln
Für Smartphones, Tablets und Mobiltelefone gelten seit dem 20. Juni 2025 zusätzliche europäische Ökodesign-Vorschriften. Nach Angaben des Bundesumweltministeriums müssen Hersteller beispielsweise Displays, Akkus und weitere Ersatzteile sieben Jahre lang verfügbar halten. Außerdem müssen Komponenten so konstruiert sein, dass sie leichter ausgetauscht werden können. Für Sicherheitsupdates gelten ebenfalls Mindestanforderungen. Das ist wichtig, weil das neue Recht auf Reparatur auf genau solchen produktspezifischen Vorschriften aufbaut. Es nutzt mir nur wenig, dass ich bei einem iPhone so etwas Einfaches wie einen Akku nicht selbst tauschen kann.
Gilt das nur für Geräte, die ab 31. Juli 2026 gekauft wurden?
Hier wird es interessant. Ich hatte zunächst angenommen, dass das neue Recht eben für neue Produkte gilt. Das erschien mir logisch, denn die Hersteller müssen ihre Produkte auf Reparierfähigkeit trimmen. So einfach ist die Sache aber nicht. Für die neue Hersteller-Reparaturpflicht ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob das Gerät vor oder nach dem 31. Juli 2026 gekauft wurde. Die Bundesregierung schreibt in der Begründung ihres Gesetzentwurfs ausdrücklich, dass es für diese Pflichten unerheblich ist, wann die betreffende Ware zuletzt verkauft wurde.
Der unvermeidliche Haken an der Sache
Die zugrunde liegenden produktspezifischen EU-Verordnungen haben ihrerseits unterschiedliche zeitliche Anwendungsbereiche. Sie erfassen regelmäßig nur Waren, die nach bestimmten Stichtagen in Verkehr gebracht wurden. Man kann also nicht einfach sagen:
„Alle Geräte, die seit dem 1. August 2026 gekauft werden, haben ein Recht auf Reparatur.“
Ebenso falsch wäre:
„Nur Geräte, die seit dem 1. August 2026 hergestellt werden, sind erfasst.“
Entscheidend sind die jeweilige Produktgruppe und die für sie geltenden europäischen Vorschriften. Wer wissen möchte, ob seine sieben Jahre alte Waschmaschine darunterfällt, darf sich deshalb im Zweifel durch mehrere EU-Verordnungen arbeiten. Reparieren statt wegwerfen. Vorher aber bitte Rechtsquellen studieren.
Reparatur statt Austausch bringt ein zusätzliches Jahr Gewährleistung
Einen konkreten finanziellen Anreiz gibt es innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung. Entscheidet sich ein Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt für die Reparatur statt einer Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um 1y. Aus zwei Jahren können damit drei Jahre werden. Dabei ist allerdings eine Übergangsregel wichtig: Die Änderungen im Kauf- und Gewährleistungsrecht gelten für Kaufverträge, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Das darf man nicht mit der zuvor beschriebenen Hersteller-Reparaturpflicht verwechseln.
Wir haben also zwei Ebenen: Während der Gewährleistung soll die Reparatur gegenüber dem Austausch attraktiver werden. Nach der Gewährleistung soll für bestimmte Produktgruppen weiterhin ein Anspruch darauf bestehen, dass der Hersteller überhaupt eine Reparatur anbietet.
Reparierbarkeit wird selbst zu einem Produktmerkmal
Interessant ist eine weitere Änderung im Kaufrecht. Die Reparierbarkeit wird ausdrücklich als Merkmal einer Ware berücksichtigt. Die EU-Warenkaufrichtlinie wird entsprechend ergänzt. Bei der Frage, welche Eigenschaften ein Verbraucher von einer Ware vernünftigerweise erwarten kann, werden nun ausdrücklich auch Haltbarkeit und Reparierbarkeit genannt. Der Bundesrat beschreibt die Konsequenz ziemlich deutlich: Ist eine Ware nicht reparierbar, obwohl dies vernünftigerweise erwartet werden kann, kann darin ein Sachmangel liegen. Das könnte langfristig erheblich interessanter werden als manche öffentlichkeitswirksame Überschrift über das „Recht auf Reparatur“.
Freie Werkstätten bleiben im Spiel
Der Hersteller erhält durch die Reparaturpflicht kein Reparaturmonopol. Verbraucher dürfen sich weiterhin an einen Reparaturbetrieb ihrer Wahl wenden. Noch wichtiger: Ein Hersteller darf eine Reparatur nicht allein deshalb verweigern, weil vorher bereits eine andere Werkstatt oder sogar der Verbraucher selbst an dem Gerät gearbeitet hat. Natürlich bedeutet das nicht, dass man mit dem Schraubenzieher einen Kurzschluss produziert und anschließend verlangen kann, dass der Hersteller die Folgen kostenlos beseitigt. Aber das bloße Öffnen oder eine vorherige Fremdreparatur darf nicht automatisch dazu führen, dass der Hersteller seine gesetzliche Reparaturpflicht abschüttelt.
Eine europäische Reparaturplattform kommt auch noch
Weil eine EU-Regelung ohne Plattform offenbar nur halb fertig wäre, wird zusätzlich eine europäische Online-Plattform für Reparaturen aufgebaut. Bis zum 31. Juli 2027 soll die EU-Kommission die gemeinsame technische Oberfläche bereitstellen. Die Mitgliedstaaten richten nationale Bereiche ein oder können auf bereits bestehende nationale Plattformen verweisen, sofern diese die Voraussetzungen erfüllen. Verbraucher sollen dort Reparaturbetriebe finden können. Zusätzlich können je nach nationaler Ausgestaltung Anbieter generalüberholter Geräte, Käufer defekter Geräte und gemeinschaftliche Reparaturinitiativen eingebunden werden. Die Idee dahinter gefällt mir sogar. Wenn ich für eine defekte Waschmaschine schnell sehen kann, wer sie in meiner Umgebung repariert und zu welchen Konditionen, ist das tatsächlich praktischer Verbraucherschutz. Ob daraus am Ende eine übersichtliche Reparaturbörse oder das nächste europäische Portal mit 17 Anmeldeschritten und Identitätsprüfung wird, werden wir sehen.
Auch ein europäisches Reparaturformular ist vorgesehen
Reparaturbetriebe können Verbrauchern außerdem ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen anbieten. Darin können beispielsweise Informationen über den Reparaturbetrieb, den Preis sowie die Bedingungen und die voraussichtliche Dauer der Reparatur dargestellt werden. Das Formular soll Angebote vergleichbarer machen. Die Verwendung durch Reparaturbetriebe ist grundsätzlich freiwillig. Das ist immerhin ein nachvollziehbarer Ansatz: Bevor ich 300 Euro für eine Reparatur ausgebe, möchte ich wissen, was gemacht wird, was es kostet und wie lange ich auf mein Gerät verzichten muss.
Die Mitgliedstaaten müssen Reparaturen zusätzlich fördern
Und nun wird die Verbindung zu meinem gestrigen Thema interessant. Artikel 13 der EU-Richtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat dazu, mindestens eine Maßnahme zur Förderung von Reparaturen einzuführen. Bis zum 31. Juli 2029 müssen die Staaten der EU-Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben. Das können finanzielle und nichtfinanzielle Maßnahmen sein. Die EU-Kommission nennt beispielsweise Reparaturgutscheine, Informationskampagnen oder Schulungen für Reparaturfähigkeiten. Und damit landen wir wieder beim sächsischen Reparaturbonus. Sachsen übernimmt bei förderfähigen Reparaturen 50 Prozent der Kosten bis maximal 200 Euro. Solche Reparaturboni passen ziemlich genau in die Richtung, die die EU nun ausdrücklich fördern möchte. Das EU-Recht ersetzt solche Programme also nicht. Beide setzen an unterschiedlichen Stellen an.
Werden neue Geräte dadurch teurer?
Jetzt kommen wir zu einem Punkt, den die politische Kommunikation naturgemäß nicht ganz so gern auf die Titelseite schreibt. Reparierbarkeit verursacht Kosten. Wer sieben Jahre Ersatzteile vorhalten muss, benötigt Logistik und Lagerhaltung. Wer Reparaturinformationen bereitstellen muss, muss sie erstellen und pflegen. Produkte müssen möglicherweise konstruktiv verändert werden. Reparaturdienste müssen organisiert, Elektriker ausgebildet werden.
Software darf Reparaturen nicht verhindern.
Die Aussage klingt banal, birgt aber Sprengstoff. Wenn Apple den Akku in iPhones intelligent gestaltet und mit der Software verlinkt, dann könnte das verhindern, dass chinesische Billig-Akkus den Markt überfluten. Ist das gut oder schlecht? Ich würde sagen: Gut. Was sagt die EU? Sie öffnet dem weltweiten Ersatzteilmarkt Tür und Tor. Alles was „kompatibel“ist, ist erlaubt.
Ersatzteile müssen verfügbar bleiben.
Gibt es jetzt beim Thema Ersatzteile ein komplettes Durcheinander? Graumärkte? Billigmärkte? Ja, das ist zu befürchten. Dennoch bleiben bei den Herstellern Kosten hängen, die wer bezahlt? Die Antwort ist einfach: Wir als Käufer. Denn die Zusatzkosten werden n den Kalkulationen der Hersteller auftauchen. Das kann über den Verkaufspreis, Ersatzteilpreise, Reparaturpreise oder eine Mischkalkulationen geschehen. Eine seriöse allgemeine Prozentzahl für eine Verteuerung von Neugeräten gibt es allerdings nicht. Man kann also nicht behaupten, eine Waschmaschine werde wegen des EU-Rechts beispielsweise fünf Prozent teurer. Aber annehmen würde ich es.
Kaffeesatzlesen mit Prozentzeichen.
Die EU erwartet auf der anderen Seite wirtschaftliche Vorteile durch einen größeren Reparatursektor. Der Rat der Europäischen Union nennt ein erwartetes zusätzliches Wachstum und Investitionen von 4,8 Milliarden Euro in der EU. Ob diese Rechnung am Ende aufgeht, werden wir erst nach einigen Jahren wissen. In Deutschland könnte die Rechnung wegen fehlender Reparaturfachkräfte zur Milchmädchenrechnung werden.
Warum macht die EU das überhaupt?
Hinter dem Recht auf Reparatur steckt ein reales Problem. Millionen funktionstüchtiger oder reparierbarer Geräte werden ersetzt, weil eine Reparatur zu teuer, zu kompliziert oder gar nicht möglich ist. Die EU will dadurch Abfall reduzieren, Ressourcen sparen und die Lebensdauer von Produkten verlängern. Gleichzeitig soll ein größerer Markt für Reparaturen und wiederaufbereitete Produkte entstehen. Dabei geht es nicht nur um Müll. Moderne Elektronik enthält Rohstoffe, deren Gewinnung aufwendig ist und bei denen Europa teilweise stark von Importen abhängig ist. Jedes Smartphone nach drei Jahren wegen eines kaputten Akkus zu entsorgen, während Prozessor, Speicher, Kameras und Display noch funktionieren, ist tatsächlich keine besonders intelligente Form des Wirtschaftens.
Ein grundsätzlich vernünftiger Ansatz mit einem entscheidenden Problem
Ich bin bei diesem Thema erstaunlich wenig empört. Das Recht auf Reparatur gehört für mich zu den EU-Regelungen, deren Grundidee nachvollziehbar ist. Ein Hersteller sollte ein Gerät nicht so konstruieren dürfen, dass ein 30-Euro-Verschleißteil praktisch nicht gewechselt werden kann. Ein Akku sollte austauschbar sein. Ersatzteile sollten verfügbar sein. Eine freie Werkstatt sollte Zugang zu notwendigen Reparaturinformationen bekommen. Und Software sollte einen technisch passenden Ersatzakku nicht künstlich zum Staatsfeind des Smartphones erklären. Trotzdem sollte man sich nichts vormachen:
Reparierbarkeit gibt es nicht kostenlos.
Längere Ersatzteilversorgung, reparaturfreundliche Konstruktionen, Dokumentation, Softwareunterstützung und Reparaturinfrastruktur kosten Geld. Ob diese zusätzlichen Kosten durch längere Nutzungszeiten und günstigere Reparaturen mehr als ausgeglichen werden, hängt entscheidend davon ab, ob Verbraucher ihre Geräte anschließend tatsächlich länger verwenden. Wenn ein Smartphone technisch zehn Jahre reparierbar ist, aber nach drei Jahren ausgetauscht wird, weil das neue Modell eine bessere Kamera hat, wurde regulatorisch ein ziemlich großer Apparat aufgebaut, ohne dass sich die Lebensdauer wesentlich verlängert.
Und dann haben wir noch Sachsen
Damit schließt sich der Kreis zu meinem gestrigen Erlebnis. Die EU versucht, auf der Angebotsseite dafür zu sorgen, dass Reparaturen möglich bleiben. Sachsen versucht auf der Nachfrageseite, Verbraucher durch einen finanziellen Zuschuss zur Reparatur zu bewegen. Beides verfolgt dasselbe Ziel: Ein defektes Gerät soll nicht automatisch im Elektroschrott landen. Wenn die europäischen Vorgaben dazu führen, dass Ersatzteile länger verfügbar sind, freie Werkstätten leichter reparieren können und dadurch die Preise sinken, könnte ein Reparaturbonus sogar effektiver werden.
Wenn die zusätzlichen Verpflichtungen dagegen die Herstellungskosten erhöhen und diese über Produkt-, Ersatzteil- oder Reparaturpreise an die Verbraucher weitergereicht werden, subventionieren wir möglicherweise irgendwann mit einem Reparaturbonus Kosten, die wir durch Reparaturregulierung zuvor teilweise selbst erzeugt haben. Das wäre dann wiederum ein Kreislauf ganz nach europäischem Geschmack. Aber so weit sind wir noch nicht. Zunächst muss sich zeigen, was das neue Recht auf Reparatur in der Praxis tatsächlich bringt. Die Grundidee, Produkte länger nutzbar und tatsächlich reparierbar zu machen, halte ich jedenfalls für richtig.
Ich erinnere an meinen Fernseher, für den ich beim Kauf – durch Einwurf von Münzen – die Garantiezeit auf fünf Jahre verlängert hatte. Kurz vor Ablauf der fünf Jahre war das Display defekt. Ich hätte den Fernseher ohne Garantie definitiv entsorgt. So aber lebt er heute noch und versieht anstandslos seinen Dienst.
Entscheidend wird sein, ob durch die neuen Regularien mehr echte Reparaturen entstehen oder hauptsächlich mehr Vorschriften, Formulare, Plattformen und Nachweispflichten. Denn eine Waschmaschine wird nicht dadurch wieder heil, dass ihr Reparaturanspruch europarechtlich hervorragend dokumentiert ist. Sie wird dann repariert, wenn wir in den Köpfen umdenken.
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