Donnerstag, 10. September 2026
Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt stellt sich eine Frage, die plötzlich gar nicht mehr so theoretisch klingt: Kann Ulrich Siegmund Ministerpräsident werden, obwohl die AfD mit 39 von 83 Sitzen keine absolute Mehrheit im Landtag besitzt? Die kurze Antwort lautet: Ja, das ist möglich. Aber eben nicht automatisch. Und genau hier wird die Landesverfassung interessant. Sie hat einen Mechanismus eingebaut, der verhindern soll, dass ein Land dauerhaft ohne gewählte Regierung bleibt. Dieser Mechanismus könnte ausgerechnet der AfD helfen. Die anderen Parteien wiederum können Siegmund verhindern. Allerdings müssen sie dafür irgendwann mehr tun, als gemeinsam „Nein“ zu sagen.
Der erste Wahlgang: Siegmund fehlen drei Stimmen
Der Landtag von Sachsen-Anhalt besteht aus 83 Abgeordneten. Für die Wahl zum Ministerpräsidenten verlangt Artikel 65 der Landesverfassung im ersten Wahlgang die Mehrheit aller Mitglieder des Landtages. Das bedeutet: 42 Stimmen. Die AfD verfügt über 39 Mandate. Wenn sämtliche AfD-Abgeordneten für Ulrich Siegmund stimmen, fehlen ihm also drei Stimmen. Das klingt zunächst eindeutig. CDU, Linke, SPD, Grüne und BSW müssten lediglich geschlossen bleiben, und Siegmund wäre verhindert. Allerdings findet die Wahl geheim statt. Niemand kann einem Abgeordneten in der Wahlkabine auf die Finger schauen. Sollten drei Abgeordnete anderer Parteien für Siegmund stimmen, wäre die Sache bereits im ersten Wahlgang erledigt. Ob das politisch wahrscheinlich ist, steht auf einem anderen Blatt. Verfassungsrechtlich wäre es völlig ausreichend.
Der zweite Wahlgang bringt noch keine Erleichterung
Scheitert der erste Wahlgang, muss innerhalb von sieben Tagen erneut gewählt werden. Und auch hier gilt wieder dieselbe Hürde: 42 Stimmen. Für Siegmund ändert sich also zunächst nichts. Bleibt die AfD bei ihren 39 Stimmen und kommt keine Unterstützung aus anderen Fraktionen hinzu, scheitert auch Wahlgang Nummer zwei. Bis hierhin können die übrigen Parteien Siegmund ziemlich bequem verhindern. Sie müssen sich nicht einmal auf einen gemeinsamen Gegenkandidaten einigen. Es genügt, ihm keine drei zusätzlichen Stimmen zu geben. Doch genau danach wird es ungemütlicher.
Nach zwei gescheiterten Wahlgängen steht der ganze Landtag zur Disposition
Scheitert auch der zweite Wahlgang, schreibt die Landesverfassung einen bemerkenswerten Zwischenschritt vor. Der Landtag muss innerhalb weiterer 14 Tage darüber entscheiden, ob die Wahlperiode vorzeitig beendet wird. Mit anderen Worten: Neuwahl. Auch dafür wären 42 Stimmen erforderlich. Das bedeutet eine ziemlich hübsche politische Zwangslage. Die Parteien könnten sagen: Wir bekommen keinen Ministerpräsidenten zustande, also geben wir die Entscheidung an die Wähler zurück. Für eine AfD, die gerade ein Ergebnis um 44% eingefahren hat, dürfte eine solche Neuwahl kaum wie eine existenzielle Drohung wirken. Bei einigen anderen Parteien könnte der Enthusiasmus überschaubarer ausfallen. Abgeordnete entwickeln nach einer erfolgreichen Wahl erfahrungsgemäß eine erstaunlich intensive emotionale Bindung an die verbleibenden Jahre ihrer Legislaturperiode.
Wird der Landtag nicht aufgelöst, kommt der entscheidende Wahlgang
Und jetzt wird es für Siegmund wirklich interessant. Beschließt der Landtag die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nicht, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt. Und nun verändert sich die erforderliche Mehrheit. Die Verfassung verlangt jetzt nicht mehr die Mehrheit aller 83 Landtagsmitglieder. Es genügt die „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“. Damit fällt die starre Grenze von 42 Stimmen. Jetzt reicht es bereits, wenn sich drei Landtagsabgeordnete enthalten.
Die anderen Parteien müssen irgendwann einen eigenen Kandidaten zusammenbekommen
Bis zum zweiten Wahlgang reicht es für CDU, SPD, Linke, Grüne und BSW, Siegmund zu blockieren. Danach wird Blockieren aschwieriger. Wollen sie verhindern, dass Siegmund in einem späteren Wahlgang mit seinen 39 Stimmen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, müssen sie dafür sorgen, dass ein anderer Kandidat mehr Stimmen bekommt. Die fünf übrigen Parteien verfügen zusammen über 44 Mandate. Rechnerisch wäre das also möglich. Politisch bedeutet es aber: Abgeordnete aus Parteien, die ansonsten teilweise kaum gemeinsam an einem Tisch sitzen wollen, müssten sich zumindest auf eine Person verständigen. Dafür braucht es nicht zwingend eine klassische Fünf-Parteien-Koalition. Es müsste auch keinen gemeinsamen Koalitionsvertrag geben. Aber mindestens 40 Abgeordnete müssten im entscheidenden Wahlgang denselben Kandidaten unterstützen, wenn Siegmund seine 39 Stimmen sicher hat. Das ist der Punkt, an dem aus einem gemeinsamen „gegen die AfD“ irgendwann eine gemeinsame positive Entscheidung werden muss.
Angenommen, Siegmund wird gewählt
Dann wäre das nächste Argument vermutlich: „Mit 39 von 83 Abgeordneten kann er doch gar nicht regieren.“ Das ist nur teilweise richtig. Eine Regierung Siegmund hätte keine eigene parlamentarische Mehrheit. Neue Gesetze und insbesondere ein Haushalt wären entsprechend schwierig. Aber ein gewählter Ministerpräsident ist trotzdem Ministerpräsident. Die Landesregierung ist nach Artikel 64 der Verfassung das oberste Organ der vollziehenden Gewalt. Der Ministerpräsident ernennt und entlässt Minister. Eine Minderheitsregierung könnte daher innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens durchaus erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten besitzen. Ministerien führen, Personalentscheidungen treffen, Verwaltungsschwerpunkte setzen, Verordnungen und Erlasse im gesetzlichen Rahmen erlassen und politischen Einfluss auf Polizei, Schule, Migration und Landesverwaltung ausüben. Natürlich bleibt das alles an Bundesrecht, Landesrecht, Haushaltsrecht und gerichtliche Kontrolle gebunden. Aber die Vorstellung, ein Ministerpräsident ohne eigene Landtagsmehrheit sei praktisch handlungsunfähig, ist schlicht falsch.
Siegmund könnte nicht einfach mit 44 Gegenstimmen gestürzt werden
Hier kommt Artikel 72 ins Spiel. Sachsen-Anhalt besitzt ein konstruktives Misstrauensvotum. Der Landtag kann einen amtierenden Ministerpräsidenten nicht einfach abwählen, indem eine Mehrheit sagt: „Wir wollen den nicht mehr.“ Er muss gleichzeitig einen neuen Ministerpräsidenten wählen. Dafür braucht es wiederum die Mehrheit aller Mitglieder des Landtages, also 42 Stimmen.
Artikel 73 gibt dem Ministerpräsidenten noch ein weiteres Druckmittel
Noch spannender wird es bei der Vertrauensfrage. Nach Artikel 73 kann der Ministerpräsident dem Landtag die Vertrauensfrage stellen. Erhält er dabei nicht die Mehrheit aller Mitglieder, also mindestens 42 Stimmen, kann er anschließend die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beantragen. Der Präsident des Landtages muss die Wahlperiode dann grundsätzlich für beendet erklären. Zwischen Vertrauensantrag und Abstimmung müssen mindestens 72 Stunden liegen. Nach einer verlorenen Vertrauensabstimmung kann der Ministerpräsident den Antrag auf Beendigung der Wahlperiode frühestens nach einer Woche und spätestens nach zwei Wochen stellen.
Das Landesverfassungsgericht hat zudem ausdrücklich anerkannt, dass eine Vertrauensfrage mit einer sachlichen Regierungsvorlage, beispielsweise einem Gesetzesvorhaben, verbunden werden kann. Damit könnte ein Ministerpräsident Siegmund beispielsweise ein aus seiner Sicht zentrales Gesetz oder ein anderes wichtiges Regierungsvorhaben politisch mit der Frage verbinden: Trägt dieser Landtag meine Regierung noch oder nicht?
Dann müssten die anderen Parteien wieder Farbe bekennen
Angenommen, Siegmund verliert die Vertrauensfrage. Dann könnte er auf Neuwahlen zusteuern. Auch hier besitzen die übrigen Parteien allerdings eine Notbremse. Artikel 73 Absatz 2 bestimmt, dass das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode erlischt, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Ministerpräsidenten wählt. Wieder dieselben magischen 42 Stimmen. CDU, SPD, Linke, Grüne und BSW könnten eine von Siegmund ausgelöste Neuwahl also verhindern. Aber nur, indem mindestens 42 Abgeordnete einen neuen Ministerpräsidenten wählen. Und damit wären sie wieder exakt bei dem Problem angekommen, das sie möglicherweise bereits bei der ursprünglichen Ministerpräsidentenwahl nicht lösen konnten: Sie müssen sich auf eine Person verständigen. Nicht bloß gegen Siegmund sein. Nicht bloß erklären, weshalb die jeweils anderen Parteien unmöglich sind. Nicht bloß „Brandmauer“ sagen. Eine Person. 42 Stimmen. Die Verfassung ist an dieser Stelle bemerkenswert unsentimental.
So können die anderen Parteien Siegmund tatsächlich verhindern
Im Grunde existieren mehrere Möglichkeiten. Sie können bereits im ersten oder zweiten Wahlgang mindestens 42 Stimmen hinter einem gemeinsamen Kandidaten versammeln. Dann ist die Sache erledigt oder nach zwei gescheiterten Wahlgängen mit mindestens 42 Stimmen den Landtag auflösen und Neuwahlen herbeiführen. An Neumwahlen glaube ich allerdings am wenigsten. Denn Landtagswahlen ist normalerweise das Hemd näher als der Rock. Der sichere Sitz im Landtag wäre mit Neuwahlen wieder in Frage gestellt. Der Kampf um die Listenplätze wäre grausam wie nie, weil die AfD ja 39 von 42 Wahlkreisen (drei Landkreise gewannen die Linken) gewonnen hat und dies auch bei Neuwahlen wohl wieder schaffen würde. Der Einzug von Landespolitikern von CDU, SPD, Grünen und BSW könnte somit nur über die Listen und damit die Zweitstimme erfolgen. Aber: Wer würde schon seinen sicher geglaubten Posten – verbunden mit Macht, Geld, Pensionsansprüchen und anderen liebgewonnen Vorteilen – so ohne weiteres wieder hergeben wollen?
Kann die Landesregierung bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag geschäftsführend im Amt bleiben?
Auch das ist keine Option. Die Geschäftsordnung lässt es zwar zu, die Neuwahl des MP einfach nicht auf die Tagesordnung zu setzen. Aber: Hier steht unfreundlicherweise die Landesverfassung im Weg. Und diese ist höherrangig. Einfach wie in Thüringen noch monatelang weiterregieren, als ob nichts gewesen wäre, so wie es Bodo Ramelow von den Linken 2019/2020 getan hat – das geht in Sachsen-Anhalt nicht.
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